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Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Mieterwechsel Drucken E-Mail

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Mieterwechsel

 

Leider ist es nicht allen Bürgern bekannt, dass ein Wohnungswechsel (Einzug und Umzug) laut Meldegesetz innerhalb einer Woche beim zuständigen Einwohnermeldeamt angezeigt werden muss. Wir möchten die Haus- und Wohnungsbesitzer darauf aufmerksam machen, aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass sich die Mieter ordnungsgemäß an- bzw. ab- oder ummelden.

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 22. Mai 2007 )
 
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