Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen auf öffentlichen Verkehrsflächen

Abstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen auf öffentlichen Verkehrsflächen

 

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen zugelassene Wohnwagen ohne Zugfahrzeug nicht länger als 14 Tage auf öffentlichem Verkehrsgrund (einschl. Parkflächen) geparkt werden. Der Wohnwagen darf auch nicht zu Übernachtungszwecken (höchstens 1 x) benutzt werden.

Letzte Aktualisierung ( Dienstag, 22. Mai 2007 )